Leistungen, die nicht den vertragsärztlichen Vorschriften entsprechen, dürfen von Vertragsärzten nicht erbracht und von Kassenärztlichen Vereinigungen nicht honoriert werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Streitig war die Vergütung für eine Substitutionsbehandlung, die im Widerspruch zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Absatz 1 SGB V stand.

Der Kläger, der als Arzt ohne Gebietszeichnung über eine Berechtigung zur Durchführung und Abrechnung von Methadon-Substitutionsbehandlungen bei manifest Opiatabhängigen verfügt, behandelte einen Versicherten von 1995 bis zu Beginn des Jahres 2005. Nachdem der Versicherte zwischendurch bei einem anderen Arzt in Behandlung gewesen war, meldete ihn der klagende Arzt im Juli 2005 erneut zur Substitutionsbehandlung an. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ließ eine Evaluierung des Behandlungsfalls durch ihre Qualitätskommission durchführen, die zu der Auffassung gelangte, dass die Substitutionsbehandlung wegen des hohen Benzodiazepin-Konsums des Versicherten nicht mehr weitergeführt werden könnte. Die KV gab dem Kläger mit Bescheid auf, die Substitutionsbehandlung des Versicherten durch Ausschleichen spätestens zum 13. Februar 2006 zu beenden. Widerspruch und Klagen blieben ohne Erfolg.

Auch das BSG kommt zu der Auffassung, dass die Substitutionsleistungen des Arztes nicht mehr zu vergüten sind. Nach der Richtlinie des G-BA ist die Substitution zu beenden, wenn der Gebrauch von Suchtstoffen neben der Substitution ausgeweitet oder verfestigt wird. Die KV ist nicht gehindert, durch Verwaltungsakte die Vergütungsfähigkeit von Substitutionsleistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu verneinen. In der Entscheidung der KV, derartige Leistungen nicht als vertragsärztliche Leistungen anzusehen und nicht zu vergüten, liegt auch keine berufswidrige Weisung eines Nichtarztes. (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: B 6 KA 12/09 R) RAin Barbara Berner